03.04.2014

Aktuelles zum Elternunterhalt

Der Bundes­gerichts­hof hat mit Beschluss vom 07.08.2013 eine wichtige Entscheidung zugunsten von Kindern gefällt, die vom Sozial­amt zum Unterhalt für ihre im Alters­heim lebenden Eltern heran­gezogen werden. Die Sozialbehörden dürfen weder auf eine angemessene private Alters­vorsorge der Unterhaltsverpflichteten, noch auf eine angemessene von den Kindern selbst bewohnte Immobilie zugreifen. Fraglich war hier, ob der Unterhaltsverpflichtete den Elternunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen schuldet. Ab dem 01.01.2013 steht dem Unterhaltsverpflichtetem im Rahmen des Elternunterhalts ein Selbstbehalt von 1.600,00 Euro von seinem Einkommen zu. Auch Fahrtkosten für Besuche bei den Eltern werden bei der Berechnung des Einkommens als Kosten berücksichtigt, da Besuche laut Bundesgerichtshof einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll allerdings auch das vorhandene Vermögen (z. B. Haus, Eigentumswohnung, Lebensversicherung, Sparguthaben) des unterhaltspflichtigen Kindes zur Bestreitung des Unterhalts Berücksichtigung finden. Allerdings sind auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sowie der eigene angemessene Unterhalt, welcher nicht durch Unterhaltsverpflichtungen gefährdet werden darf. Hierzu zählt auch die zusätzliche, neben der gesetzlichen Rentenversicherung, eigene Altersversorgung (5% vom Bruttoeinkommen). Laut Bundesgerichtshof bleibt hierbei der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens grundsätzlich unberücksichtigt.

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