06.06.2016

Verhinderungspflege

Der Verhinderungsgrund (§ 39 SGB XI)
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr(…).“
Erholungsurlaub und Krankheit sind nicht weiter erläuterungsbedürftig, die sog. „anderen Gründe“ wurden vom Gesetzgeber nicht näher spezifiziert und das ist auch gut so.Der Gesetzgeber hat die Verhinderungspflege mit der Intention geschaffen, verhinderte Angehörige zu entlasten und die Versorgung der Pflegebedürftigen durch Ersatzpflegepersonen sicherzustellen. Dabei ist der Verhinderungsgrund absolut unerheblich.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.“

 

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