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Wichtiges BSG-Urteil: Kasse muss Pflegedienste für Privatrezept-Medigabe bezahlen!
Kassel/Wiesbaden (hp/nawa).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt zum Abenteuer Medikamentengabe entschieden: Das Verabreichen nicht verschreibungsfähiger Medikamente zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ist nach wie vor verordnungsfähig - und die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die entsprechenden Leistungen von ambulanten Pflegediensten bezahlen. Wie das BSG mitteilt, wird der Umfang der von der GKV zu leistenden Behandlungspflege in Form der Häuslichen Krankenpflege nicht durch die Neuregelung des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V zum 1.1.2004 beschränkt. Mit dem Ausschluss der Verordnungsfähigkeit bestimmter Medikamente aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sei keineswegs beabsichtigt, zugleich die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege zu beschneiden (Urteil vom 25. August 2009, Az.: B 3 KR 25/08 R).
Wie der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) mitteilt, hat das BSG damit in einem Fall entschieden, bei dem sich die AOK Hessen weigerte, die Verabreichung der vom Hausarzt verordneten Vitamin-Injektionen zu bezahlen. Bereits 2005 hat das Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem AOK-Bundesverband in einem aufsichtsrechtlichen Schreiben klargestellt, dass entsprechende Leistungen der Häuslichen Krankenpflege von den Kassen bezahlt werden müssen. Insbesondere die AOK in Hessen habe sich aber weiterhin gewehrt, dies zu berücksichtigen, berichtet Manfred Mauer, Landesbeauftragter des bpa in Hessen gegenüber Häusliche Pflege Online.
Zum Hintergrund: Der Hausarzt hatte der 1918 geborenen und pflegebedürftigen Patientin im Mai 2006 ein Vitaminpräparat verschrieben, das ein Pflegedienst ein Mal pro Woche als intramuskuläre Injektion verabreichte. Weil es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelte, musste die Patientin die Kosten dafür selbst zahlen. Da der Arzt das Präparat für erforderlich hielt, die Patientin dieses sich aber nicht selbst injizieren konnte, stellte er für die Verabreichung des Medikaments eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Diese Leistung hätte die Krankenkasse der Patientin aber bezahlen müssen, so das BSG.
"Wir freuen uns über dieses eindeutige Urteil des Bundessozialgerichts; es stärkt die Patienten und ermöglicht die erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt endgültig Klarheit und Rechtssicherheit", so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa.
Der Fall hatte bereits das Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 10 KR 262/06) und das Hessische Landessozialgericht beschäftigt (L 8 KR 353/07), nun hat das BSG die Revision der AOK Hessen abgeschmettert. Der Anspruch der Klägerin ist nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V begründet. Jetzt ist geklärt, wer die Kosten in Höhe von 29,47 Euro aus dem Frühling 2006 letztendlich bezahlen muss. Die Patientin, um die es ging, ist mittlerweile verstorben.