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01.08.2014
Hausnotruf
Sozialhilfeträger muss Hausnotruf bezahlen
Die Kosten für einen behinderungsbedingten notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten und eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten ist nicht zulässig, entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Az. S 30 SO 172/11). Denn es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen.
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2014